Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rechtliche Bestimmungen für unsere Leistungen
Stand: 24. Oktober 2025
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Flowcontrol by Florian Hofmann ("Auftragnehmer", "Lizenzgeber", "wir", "uns") und unseren Kunden ("Auftraggeber", "Lizenznehmer", "Sie") bezüglich der Lieferung und Installation von Systemlösungen sowie der Überlassung von Software-Lizenzen.
Vertragspartner
Flowcontrol by Florian Hofmann
Johannisstraße 13a
93059 Regensburg, Deutschland
Inhaber: Florian Hofmann
USt-IdNr: DE348169608
E-Mail: info@flowcontrol.de
Telefon: +49 174 6010390
Einbeziehung und Akzeptanz dieser AGB
Wichtig: Diese AGB werden Vertragsbestandteil, wenn Sie:
- Schriftliche Auftragsbestätigung: Unser Angebot annehmen oder unsere Auftragsbestätigung ohne Widerspruch innerhalb von 7 Tagen entgegennehmen. Diese AGB werden dem Angebot beigefügt oder sind über einen in der Auftragsbestätigung angegebenen Link abrufbar.
- Fortsetzung der Geschäftsbeziehung: Bei Folgeaufträgen durch Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung, die auf diese AGB verweist, ohne unverzüglich zu widersprechen.
- Nutzung der Software: Mit der ersten Inbetriebnahme oder Nutzung unserer Software-Produkte
- Inanspruchnahme von Dienstleistungen: Mit Beginn der Leistungserbringung durch uns
Zugang der AGB: Wir stellen Ihnen diese AGB auf folgende Weise zur Verfügung:
- Als Anlage zum Angebot/zur Auftragsbestätigung (PDF)
- Als Anlage zur Rechnung
- Über den Link www.flowcontrol.de/terms
- Auf Wunsch per Post oder E-Mail
Abweichende AGB: Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden den Vertrag vorbehaltlos ausführen.
2. Vertragsschluss und Leistungsbeschreibung
Angebots- und Vertragsverfahren
- Anfrage: Kunde stellt Anfrage über Website oder telefonisch
- Vor-Ort-Termin: Technische Bewertung
- Individuelles Angebot: Detaillierte Offerte
- Auftragsbestätigung: Verbindlicher Vertrag bei schriftlicher Annahme oder Rechnungszahlung
- Projektdurchführung: Terminierung gemäß Vereinbarung
Leistungsumfang
Die Beschaffenheit und Funktionalität der Produkte und Dienstleistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung, dem Angebot oder der Rechnung. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibung zu verstehen und nicht als Garantien im rechtlichen Sinne. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich schriftlich bezeichnet worden ist.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Preisgestaltung
Installationsleistungen
- • Festpreise basierend auf Standortbewertung
- • Angebotsgültigkeit: 30 Tage
- • Alle Preise zzgl. gesetzlicher MwSt.
Laufende Dienstleistungen
- • Wartungsverträge: Jährliche Abrechnung
- • Notdienst: Stundensätze nach Aufwand
- • Support-Pakete: Monatlich oder jährlich
- • Ersatzteile: Kostpreis plus Bearbeitungsgebühr
Zahlungsbedingungen
- Fälligkeit: Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart.
- Zahlungsarten: Überweisung
- Verzugszinsen: Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt unberührt.
- Aufrechnung und Zurückbehaltung: Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Mängelrüge und Nacherfüllung
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen unverzüglich nach Erhalt bzw. Abschluss auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Anderenfalls ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen (§ 377 HGB).
Bei Vorliegen eines Sachmangels sind wir zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
5. Haftung und Haftungsbeschränkung
Allgemeine Haftungsgrundsätze
- Unbeschränkte Haftung: Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
- Beschränkte Haftung bei leichter Fahrlässigkeit: Bei leicht
fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche
Vertragspflichten
(auch Kardinalpflichten genannt) sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Hierzu gehören insbesondere:
- Die Überlassung der Software in funktionsfähigem Zustand
- Die Bereitstellung der vereinbarten Softwarefunktionalitäten
- Die Gewährung und Aufrechterhaltung des Nutzungsrechts
- Die Bereitstellung von Updates bei Abonnement-Lizenzen
- Die Wahrung der Vertraulichkeit
- Ausschluss im Übrigen: Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
Besondere Haftungsregelungen für Assistenzsysteme
Wichtiger Hinweis zu technischen Assistenzsystemen
Den Kunden ist bekannt, dass die von uns gelieferten Software-Systeme zur Fahrzeugpositionsbestimmung, Kollisionsvermeidung und ähnliche Anwendungen technische Assistenzsysteme sind, deren Funktionsfähigkeit von zahlreichen Umgebungsfaktoren beeinflusst werden kann, einschließlich aber nicht beschränkt auf:
- Witterungsbedingungen (Nässe, Nebel, Schnee, Eis)
- Verschmutzung der Sensoren (Staub, Schmutz, Wasser)
- Unvorhersehbare Situationen
- Technische Störungen durch elektromagnetische Interferenzen
- Fehlerhafte Bedienung durch den Anwender
Eine hundertprozentige Genauigkeit bei der Fahrzeugpositionsbestimmung und die ausnahmslose Verhinderung von Unfällen oder Kollisionen kann technisch nicht gewährleistet werden. Die Assistenzsysteme dienen der Unterstützung des Betreibers und entbinden diesen nicht von seiner eigenverantwortlichen Betriebsführung und Sorgfaltspflicht.
Haftung bei Sachschäden durch Systemfehler: Die Haftung für Sachschäden (z.B. Fahrzeugschäden, Sachbeschädigungen), die aus einer fehlerhaften Positionsbestimmung, verzögerten Reaktionszeiten des Systems oder einem trotz des Systems auftretenden Unfall resultieren, ist wie folgt begrenzt:
- Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften wir unbeschränkt
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf 50.000 EUR pro Schadensereignis
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht-wesentlicher Pflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt
Wichtig: Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung und Überwachung des Systems. Die Software ersetzt nicht die Sorgfaltspflichten des Betreibers und dient ausschließlich als Assistenzsystem zur Unterstützung.
Haftung für Erfüllungsgehilfen
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen.
6. Datenschutz
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns wichtig. Details zur Datenverarbeitung finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Datenschutz bei Software-Nutzung
Bei der Nutzung unserer Software-Systeme ist der Kunde als Betreiber für die Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze (insbesondere DSGVO) verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten (z.B. Videoaufzeichnungen, Fahrzeugkennzeichen), die Erfüllung von Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen und die Implementierung technischer und organisatorischer Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO.
7. Software-Lizenzen und Nutzungsrechte
Geltungsbereich dieses Abschnitts
Dieser Abschnitt gilt für alle Verträge über die Überlassung von Software-Lizenzen, einschließlich aber nicht beschränkt auf Software zur Fahrzeugpositionsbestimmung, Kollisionsvermeidung, Saugplatz-Überwachung, Fahrzeug-Tracking und individuell entwickelte Systemsoftware. Die Bestimmungen dieses Abschnitts ergänzen und präzisieren die allgemeinen Regelungen der Abschnitte 1-6.
7.1 Gegenstand der Software-Lizenz
Gegenstand des Lizenzvertrags ist die Überlassung einer Software-Gesamtlösung, die alle zur bestimmungsgemäßen Nutzung notwendigen Module und Services umfasst. Die Software kann je nach Produkt folgende Komponenten beinhalten:
Backend-Module
Verarbeitungs- und Steuerungsmodule für Sensordaten, KPI-Berechnung, Datenverarbeitung und System-Orchestrierung
Webserver & UI
Webanwendungen zur Visualisierung, Systemüberwachung, Datenanalyse und administrativen Verwaltung
Firmware
Microcontroller-Software zum Auslesen und Weiterleiten von Sensor-Rohdaten
Wichtig: Die konkrete Produktbezeichnung, Version und der funktionale Umfang ergeben sich ausschließlich aus der Rechnung bzw. dem Angebot, welche integraler Bestandteil des Lizenzvertrags werden. Installations-, Konfigurations- und Schulungsleistungen sind nicht automatisch Bestandteil der Lizenz, sondern werden gesondert vereinbart und berechnet.
7.2 Geistiges Eigentum und Lizenzerteilung
7.2.1 Urheberrecht: Die Software ist und bleibt unser alleiniges geistiges Eigentum. Sie ist durch nationale und internationale Urheberrechtsgesetze sowie andere gewerbliche Schutzrechte geschützt. Der Kunde erwirbt keinerlei Eigentumsrechte an der Software, sondern ausschließlich ein Nutzungsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang.
7.2.2 Lizenzgewährung:
(a) Lizenztypen: Wir bieten zwei Lizenzmodelle an, deren Auswahl sich aus der jeweiligen Rechnung oder dem Angebot ergibt:
(i) Einmalige Lizenz (One-Time Perpetual License): Bei Zahlung einer einmaligen Lizenzgebühr gewähren wir dem Kunden ein einfaches (nicht-ausschließliches), nicht übertragbares, zeitlich unbefristetes Recht zur Nutzung der Software in der zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung aktuellen Version. Zukünftige Updates und Upgrades sind nicht automatisch enthalten und können separat erworben werden.
(ii) Abonnement-Lizenz (Subscription License): Bei Vereinbarung einer wiederkehrenden Lizenzgebühr (monatlich, quartalsweise oder jährlich) gewähren wir dem Kunden ein einfaches (nicht-ausschließliches), nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software für die Dauer des aktiven Abonnements. Das Nutzungsrecht besteht nur solange die vereinbarten wiederkehrenden Lizenzgebühren fristgerecht entrichtet werden. Im Rahmen der Abonnement-Lizenz sind Updates und Sicherheitspatches während der Laufzeit des Abonnements enthalten.
(b) Nutzungsumfang: Die Nutzung der Software ist ausschließlich für eigene geschäftliche Zwecke des Kunden gestattet. Örtliche Nutzungsbeschränkungen (z.B. Standortbindung) ergeben sich aus der jeweiligen Rechnung oder dem Lizenzvertrag.
(c) Rechteumfang: Beide Lizenzarten sind als "einfache Lizenz" ausgestaltet, d.h. wir behalten uns vor, die Software auch an andere Kunden zu lizenzieren und selbst zu nutzen. Es werden keine ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen. Die Lizenz ist nicht übertragbar, nicht unterlizenzierbar und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
7.3 Nutzungsumfang und Nutzungsbeschränkungen
7.3.1 Standortbindung
Die Nutzung der Software ist grundsätzlich auf einen einzigen physischen Standort des Kunden beschränkt. Der vereinbarte Standort wird in der Rechnung oder einem separaten Lizenzvertrag spezifiziert. Der Betrieb der Software an weiteren Standorten erfordert den Erwerb einer separaten Lizenz und ist kostenpflichtig.
7.3.2 Erlaubte Nutzungshandlungen
- Installation und Ausführung der Software am lizenzierten Standort
- Beobachtung, Untersuchung und Testen der Funktionsweise der Software zur Feststellung der zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze (gemäß § 69d Abs. 3 UrhG)
- Anfertigung von Screenshots und Dokumentationen für interne Schulungszwecke
7.3.3 Verbotene Nutzungshandlungen
Dem Kunden ist es ausdrücklich untersagt:
- Weitergabe: Die Software ganz oder teilweise zu vermieten, zu verleihen, unterzulizenzieren, öffentlich wiederzugeben, zugänglich zu machen oder Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen
- Reverse Engineering: Die Software zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren, außer soweit dies gemäß § 69e UrhG gesetzlich zulässig ist
- Modifikation: Die Software zu verändern, zu bearbeiten, zu übersetzen oder abgeleitete Werke zu erstellen, außer soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist
- Schutzvermerke: Urhebervermerke, Seriennummern, Kennzeichnungen oder andere Identifikationsmerkmale zu entfernen, zu ändern oder unkenntlich zu machen
- Umgehung: Technische Schutzmaßnahmen oder Zugangskontrollen zu umgehen oder außer Kraft zu setzen
7.4 Lizenzgebühr und Zahlungsmodalitäten
7.4.1 Lizenzgebühr - Einmalige Lizenz
Bei Erwerb einer einmaligen Lizenz (One-Time Perpetual License) wird eine einmalige Lizenzgebühr fällig, deren Höhe sich aus der Rechnung oder dem Angebot ergibt. Die Lizenzgebühr ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Mit vollständiger Zahlung wird das zeitlich unbefristete Nutzungsrecht gemäß Ziffer 7.2.2 (a)(i) übertragen. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7.4.2 Lizenzgebühr - Abonnement-Lizenz
Bei Erwerb einer Abonnement-Lizenz (Subscription License) werden wiederkehrende Lizenzgebühren fällig. Die folgenden Regelungen gelten:
(a) Höhe und Zahlungsintervall:
Die Höhe der wiederkehrenden Lizenzgebühr sowie das Zahlungsintervall (monatlich, quartalsweise oder jährlich) ergeben sich aus der ersten Rechnung oder dem Angebot. Das Zahlungsintervall wird bei Vertragsschluss individuell vereinbart.
(b) Fälligkeit und Vorauszahlung:
Die wiederkehrende Lizenzgebühr ist im Voraus zu entrichten und wird wie folgt fällig:
- Bei monatlicher Zahlung: jeweils zum Monatsersten für den laufenden Monat
- Bei quartalsweiser Zahlung: jeweils zum Quartalsbeginn für das laufende Quartal
- Bei jährlicher Zahlung: jeweils zum Jahresbeginn (bzw. dem Jahrestag des Vertragsbeginns) für das kommende Jahr
Die erste Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Nachfolgende Rechnungen werden automatisch zum jeweiligen Fälligkeitsdatum erstellt und sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
(c) Zahlungsverzug und Folgen:
Kommt der Kunde mit der Zahlung der wiederkehrenden Lizenzgebühr in Verzug, sind wir berechtigt:
- Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu berechnen
- Nach erfolgloser Mahnung mit Nachfrist von 14 Tagen das Nutzungsrecht zu suspendieren (die Software wird deaktiviert)
- Bei Verzug von mehr als 30 Tagen den Vertrag außerordentlich zu kündigen (siehe Ziffer 7.9.4(c))
7.4.3 Preisanpassungen bei Abonnement-Lizenzen
(a) Preisgarantie während der Mindestvertragslaufzeit:
Während der in Ziffer 7.9.2 genannten Mindestvertragslaufzeit sind wir nicht berechtigt, die vereinbarte Lizenzgebühr einseitig zu erhöhen. Der ursprünglich vereinbarte Preis bleibt für die gesamte Mindestvertragslaufzeit bestehen.
(b) Preisanpassung vor Verlängerung auf objektiver Indizes:
Vor Beginn einer Vertragsverlängerung (siehe Ziffer 7.9.3) sind wir berechtigt, die wiederkehrende Lizenzgebühr auf Basis folgender objektiver Kriterien anzupassen:
(i) Indexbasierte Anpassung:
Die Preisanpassung erfolgt in Abhängigkeit von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI), veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt. Die Anpassung darf maximal der prozentualen Veränderung des VPI gegenüber dem Vorjahr entsprechen.
Beispiel: Beträgt die Inflationsrate 4,5%, darf der Preis um maximal 4,5% erhöht werden.
(ii) Kostenbasierte Anpassung:
Alternativ zur indexbasierten Anpassung können wir eine kostenbasierte Anpassung vornehmen, wenn sich unsere durchschnittlichen Betriebskosten für die Bereitstellung der Software nachweislich erhöht haben. Als Betriebskosten gelten:
- Hosting- und Cloud-Infrastrukturkosten (Server, Storage, Bandwidth)
- Lizenzkosten für Drittanbieter-Software und Datenbanken
- Kosten für Sicherheitsmaßnahmen und Zertifizierungen
Verrechnungspflicht: Kostensteigerungen in einem Bereich müssen mit Kostenreduzierungen in einem anderen Bereich verrechnet werden. Die Anpassung darf nur den Netto-Mehraufwand widerspiegeln.
Nachweispflicht: Auf Verlangen des Kunden legen wir die Kostenentwicklung durch geeignete Unterlagen (z.B. Rechnungen, Preislisten der Anbieter) dar. Die Einsicht in interne Kalkulationen ist nicht geschuldet.
(c) Obergrenze und Wahlrecht:
Die Preisanpassung ist auf maximal 8% pro Jahr begrenzt, unabhängig von der gewählten Anpassungsmethode. Wir wählen die für den Kunden günstigere Methode (Index oder Kosten), sofern beide Methoden eine Erhöhung rechtfertigen würden.
(d) Mitteilung und Widerspruchsrecht:
Preisanpassungen werden dem Kunden mindestens 8 Wochen vor dem Verlängerungstermin schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Die Mitteilung muss enthalten:
- Die neue Preishöhe (alt vs. neu)
- Den Zeitpunkt des Inkrafttretens
- Die gewählte Anpassungsmethode (Index oder Kosten)
- Die konkrete Begründung mit Zahlen
- Den Hinweis auf das Widerspruchsrecht
Widerspruchsrecht: Der Kunde hat das Recht, der Preisanpassung innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform zu widersprechen. Im Falle des Widerspruchs endet der Vertrag zum ursprünglich vereinbarten Verlängerungstermin, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Bei Widerspruch besteht der Vertrag zu den bisherigen Konditionen bis zum Verlängerungstermin fort.
Sonderkündigungsrecht bei hohen Erhöhungen: Übersteigt die Preiserhöhung 5%, hat der Kunde unabhängig vom Widerspruchsrecht ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 4 Wochen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung.
(e) Preisreduzierung:
Sollten die zugrunde gelegten Kosten oder der VPI erheblich sinken (mehr als 5% gegenüber dem Vorjahr), sind wir verpflichtet, auch eine Preisreduzierung vorzunehmen. Der Kunde kann eine Preisreduzierung in Textform verlangen und hat Anspruch auf Einsicht in die relevanten Kostennachweise.
(f) Funktionserweiterungen:
Neue Module oder Funktionen, die nach Vertragsschluss entwickelt und bereitgestellt werden, können als optionale Zusatzleistungen angeboten werden. Die Preisanpassung gemäß dieser Ziffer 7.4.3 deckt keine wesentlichen Funktionserweiterungen ab. Solche werden separat angeboten und sind optional.
7.4.4 Verzugszinsen und Mahnkosten
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden (z.B. Mahnkosten in Höhe von 5 EUR je Mahnung) bleibt unberührt.
7.4.5 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7.4.6 Updates und Upgrades
- Bei einmaliger Lizenz: Updates und Upgrades sind nicht enthalten und können separat gegen Aufpreis erworben werden oder durch Abschluss eines Wartungsvertrags.
- Bei Abonnement-Lizenz: Updates (Fehlerbehebungen, Sicherheitspatches) und Upgrades (neue Funktionen) sind während der aktiven Abonnementlaufzeit enthalten und werden automatisch bereitgestellt.
7.5 Gewährleistung bei Software-Lizenzen
7.5.1 Untersuchungs- und Rügepflicht: Der Kunde ist verpflichtet, die Software unverzüglich nach Erhalt bzw. Installation auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen (§ 377 HGB). Als offensichtliche Mängel gelten insbesondere Installationsfehler, fehlende Module oder offensichtliche Funktionsstörungen. Die Untersuchungspflicht gilt als erfüllt, wenn der Kunde die Software innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt einer angemessenen Funktionsprüfung unterzieht.
7.5.2 Nacherfüllung: Bei Vorliegen eines Sachmangels sind wir zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch:
- Nachbesserung: Beseitigung des Mangels durch Update, Patch oder Konfigurationsanpassung
- Ersatzlieferung: Lieferung einer mangelfreien Version der Software
Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zweimal zu versuchen. Erst nach erfolglosem Ablauf der zweiten Nachbesserung kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
7.5.3 Gewährleistungsfrist: Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Überlassung der Software. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 7.6.
7.5.4 Ausschluss bei Eigenmodifikation: Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde die Software entgegen Ziffer 7.3.3 modifiziert, verändert oder in nicht vorgesehener Weise einsetzt und der Mangel hierauf zurückzuführen ist.
7.6 Haftung bei Software-Lizenzen
Für die Haftung bei Software-Lizenzen gelten die allgemeinen Haftungsregelungen in Ziffer 5 entsprechend. Darüber hinaus gelten folgende spezielle Regelungen:
7.6.1 Technische Grenzen von Assistenzsystemen
Dem Kunden ist ausdrücklich bekannt und er bestätigt zur Kenntnis genommen zu haben:
- Die Software ist ein technisches Assistenzsystem, dessen Funktionsfähigkeit von zahlreichen Umgebungsfaktoren (z.B. Nässe, Verschmutzung der Sensoren, elektromagnetische Interferenzen, unvorhersehbare Situationen, menschliches Fehlverhalten) beeinflusst werden kann
- Eine hundertprozentige Genauigkeit bei der Fahrzeugpositionsbestimmung, Kollisionserkennung oder ähnlichen Funktionen kann technisch nicht gewährleistet werden
- Die Software kann Unfälle, Kollisionen oder Schäden nicht in jedem Fall verhindern
- Die Software entbindet den Anwender nicht von der Pflicht zur eigenverantwortlichen Betriebsführung und Sorgfaltspflicht
7.6.2 Haftungsausschluss für Systemfehler
Die Haftung für Schäden, die aus einer fehlerhaften Positionsbestimmung, verzögerten Systemreaktionen, fehlerhaften Warnungen oder einem trotz des Einsatzes der Software auftretenden Unfall, Kollision oder sonstigen Schadensereignis resultieren, ist wie folgt geregelt:
- Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften wir unbeschränkt
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (siehe Ziffer 5) ist unsere Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf 50.000 EUR pro Schadensereignis
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht-wesentlicher Pflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt
7.6.3 Datenverlust
Wir haften nicht für den Verlust von Daten, soweit der Schaden darauf beruht, dass der Kunde es unterlassen hat, regelmäßige Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
7.6.4 Haftungshöchstgrenze
Soweit unsere Haftung nicht ausgeschlossen ist, ist sie bei leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf die Höhe der für die konkrete Software-Lizenz gezahlten Lizenzgebühr.
7.7 Sicherungs- und Prüfungspflichten
7.7.1 Zugriffssicherung: Der Kunde verpflichtet sich, die Software durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern. Dies umfasst insbesondere:
- Verwendung sicherer Passwörter und Zugangskontrollsysteme
- Beschränkung des Zugriffs auf autorisierte Mitarbeiter
- Regelmäßige Aktualisierung von Sicherheitspatches
- Firewall- und Netzwerksicherheit
- Physische Sicherung der Hardware, auf der die Software läuft
7.7.2 Audit-Rechte: Wir sind berechtigt, den vertragsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen (Audit). Hierzu wird der Kunde:
- Auf Verlangen Auskunft über den Nutzungsumfang erteilen
- Einsicht in relevante Unterlagen (Lizenzverträge, Installationsdokumentationen) gewähren
- Nach vorheriger schriftlicher Ankündigung die Überprüfung der eingesetzten Software-Installation vor Ort durch einen von uns beauftragten Prüfer ermöglichen
Prüfungsbedingungen: Prüfungen dürfen nur während der regelmäßigen Geschäftszeiten des Kunden durchgeführt werden und sollen den Geschäftsbetrieb so wenig wie möglich stören. Eine Ankündigungsfrist von mindestens 4 Wochen ist einzuhalten. Prüfungen dürfen nicht öfter als einmal pro Kalenderjahr erfolgen, außer bei begründetem Verdacht auf einen schwerwiegenden Lizenzverstoß.
7.7.3 Nutzungsüberschreitung: Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ oder quantitativ übersteigt (z.B. Betrieb an mehreren Standorten, Weitergabe an Dritte), ist er verpflichtet, unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen zusätzlichen Nutzungsrechte zu erwerben.
7.8 Vertraulichkeit und Geheimhaltung
7.8.1 Vertrauliche Informationen: Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aus den Umständen als vertraulich anzusehen sind, streng geheim zu halten. Dies umfasst insbesondere:
- Quellcode, Algorithmen und technische Dokumentationen der Software
- Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
- Informationen über Geschäftsbeziehungen, Kunden und Lieferanten
- Preisgestaltung und wirtschaftliche Bedingungen
- Technisches und organisatorisches Know-how
7.8.2 Ausnahmen: Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die:
- Allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt werden
- Der empfangenden Partei bereits vor Vertragsschluss bekannt waren
- Von Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungsverpflichtung übermittelt wurden
- Aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflicht offengelegt werden müssen
7.8.3 Fortdauer: Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages für die Dauer von 5 Jahren fort.
7.9 Vertragsdauer und Kündigung
7.9.1 Einmalige Lizenz - Unbefristete Vertragslaufzeit
Bei Erwerb einer einmaligen Lizenz (One-Time Perpetual License) gemäß Ziffer 7.2.2 (a)(i) wird ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht eingeräumt. Der Lizenzvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und gewährt dem Kunden ein dauerhaftes Nutzungsrecht, solange er die Vertragsbedingungen einhält. Eine ordentliche Kündigung des Lizenzvertrags ist für beide Parteien ausgeschlossen. Das Nutzungsrecht kann nur durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Ziffer 7.9.4 beendet werden.
7.9.2 Abonnement-Lizenz - Mindestvertragslaufzeit
Bei Erwerb einer Abonnement-Lizenz (Subscription License) gemäß Ziffer 7.2.2 (a)(ii) gelten folgende Regelungen zur Vertragslaufzeit:
(a) Mindestvertragslaufzeit:
12 Monate, sofern nicht anders im Angebot oder in der (ersten) Rechnung festgelegt.
Während der Mindestvertragslaufzeit besteht für beide Parteien kein ordentliches
Kündigungsrecht. Die vereinbarten wiederkehrenden Lizenzgebühren sind für die gesamte
Mindestvertragslaufzeit geschuldet.
(b) Vertragsbeginn:
Der Vertrag beginnt mit dem in der Rechnung oder Auftragsbestätigung genannten Datum. Sofern kein abweichendes Datum vereinbart wurde, beginnt der Vertrag mit dem Datum der ersten Rechnungsstellung.
(c) Vertragsende bei Mindestvertragslaufzeit:
Die Mindestvertragslaufzeit endet nach Ablauf der in (a) genannten Frist, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, sofern keine automatische Verlängerung gemäß Ziffer 7.9.3 eintritt.
7.9.3 Abonnement-Lizenz - Automatische Verlängerung und ordentliche Kündigung
(a) Automatische Verlängerung:
Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils:
- 12 Monate bei jährlicher Zahlungsweise
- 3 Monate bei quartalsweiser Zahlungsweise
- 1 Monat bei monatlicher Zahlungsweise
sofern der Vertrag nicht fristgerecht ordentlich gekündigt wird.
(b) Ordentliches Kündigungsrecht:
Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kann der Vertrag von beiden Parteien ordentlich gekündigt werden unter Einhaltung folgender Kündigungsfristen:
- Bei jährlicher Zahlungsweise: 3 Monate zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit
- Bei quartalsweiser Zahlungsweise: 6 Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit
- Bei monatlicher Zahlungsweise: 1 Monat zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit
(c) Form der Kündigung:
Die ordentliche Kündigung muss in Textform (z.B. per E-Mail an info@flowcontrol.de oder per Brief) erfolgen. Der Zugang der Kündigungserklärung beim Vertragspartner ist maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist.
(d) Kündigungsbestätigung:
Wir werden den Eingang der Kündigung sowie das Vertragsende per E-Mail bestätigen. Erhält der Kunde innerhalb von 7 Werktagen keine Bestätigung, sollte er sich telefonisch oder schriftlich vergewissern, dass die Kündigung eingegangen ist.
7.9.4 Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
(a) Kündigungsrecht:
Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag (sowohl bei einmaliger Lizenz als auch bei Abonnement-Lizenz) aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
(b) Wichtige Gründe seitens des Lizenzgebers:
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch uns liegt insbesondere vor, wenn:
- Der Kunde gegen wesentliche Nutzungsbeschränkungen verstößt (z.B. Weitergabe an Dritte, Betrieb an nicht lizenzierten Standorten, unerlaubte Modifikation, Reverse Engineering)
- Der Kunde mit der Zahlung der Lizenzgebühr trotz Mahnung mit Nachfrist von 14 Tagen mehr als 30 Tage in Verzug ist
- Der Kunde gegen die Vertraulichkeitsvereinbarungen gemäß Ziffer 7.8 verstößt
- Der Kunde die Software für illegale, betrügerische oder sittenwidrige Zwecke einsetzt
- Über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird
- Der Kunde seine Geschäftstätigkeit einstellt oder verkauft, ohne dass wir der Übertragung der Lizenz zugestimmt haben
(c) Wichtige Gründe seitens des Kunden:
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch den Kunden liegt insbesondere vor, wenn:
- Wir die Software nach mehrmaliger erfolgloser Nachbesserung nicht in einen vertragsgemäßen Zustand versetzen können und der Mangel die Nutzung erheblich beeinträchtigt
- Wir gegen die Vertraulichkeitsvereinbarungen gemäß Ziffer 7.8 verstoßen
- Über unser Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird
- Wir unsere Geschäftstätigkeit einstellen
(d) Abmahnung:
Die außerordentliche Kündigung setzt voraus, dass der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Bei behebbaren Gründen ist vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung mit angemessener Frist zur Abhilfe erforderlich (mindestens 14 Tage).
7.9.5 Folgen der Vertragsbeendigung
(a) Einmalige Lizenz:
Bei Beendigung des Vertrags über eine einmalige Lizenz durch außerordentliche Kündigung gemäß Ziffer 7.9.4:
- Erlischt das Nutzungsrecht des Kunden sofort
- Ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung der Software unverzüglich einzustellen
- Muss der Kunde alle Kopien der Software (inkl. Sicherungskopien und Installationsdateien) vollständig und unwiederbringlich löschen und dies auf Verlangen schriftlich bestätigen
- Sind bereits gezahlte Lizenzgebühren bei Kündigung durch uns aus wichtigem Grund des Kunden nicht erstattungsfähig
- Sind bereits gezahlte Lizenzgebühren bei Kündigung durch den Kunden aus wichtigem Grund unsererseits anteilig für die nicht genutzte Zeit zu erstatten
(b) Abonnement-Lizenz:
Bei Beendigung des Vertrags über eine Abonnement-Lizenz:
- Erlischt das Nutzungsrecht des Kunden mit Ablauf der Kündigungsfrist bzw. sofort bei außerordentlicher Kündigung
- Ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung der Software zum Vertragsende einzustellen
- Muss der Kunde alle Kopien der Software vollständig und unwiederbringlich löschen und dies auf Verlangen schriftlich bestätigen
- Bei ordentlicher Kündigung: Sind bereits gezahlte Lizenzgebühren für den laufenden Abrechnungszeitraum nicht erstattungsfähig
- Bei außerordentlicher Kündigung durch uns aus wichtigem Grund des Kunden: Sind bereits gezahlte Lizenzgebühren nicht erstattungsfähig; ausstehende Zahlungen für die Mindestvertragslaufzeit bleiben fällig
- Bei außerordentlicher Kündigung durch den Kunden aus wichtigem Grund unsererseits: Sind bereits gezahlte Lizenzgebühren anteilig für die nicht genutzte Zeit zu erstatten
(c) Datenexport und Migration:
Bei Vertragsende unterstützen wir den Kunden auf Anfrage bei der Datenmigration oder dem Export seiner Daten in ein gängiges Format (z.B. CSV, JSON). Diese Unterstützung kann kostenpflichtig sein. Der Kunde sollte spätestens 4 Wochen vor Vertragsende eine Datenmigration beauftragen.
(d) Fortbestand der Geheimhaltungsverpflichtungen:
Die Geheimhaltungsverpflichtungen gemäß Ziffer 7.8 bestehen auch nach Beendigung des Vertrages für die Dauer von 5 Jahren fort.
(e) Rückgabe von Hardware:
Sofern im Rahmen der Lizenz auch Hardware (z.B. Sensoren, Steuerungsgeräte) gestellt wurde, ist diese innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende in ordnungsgemäßem Zustand an uns zurückzugeben. Für nicht zurückgegebene oder beschädigte Hardware stellen wir den Wiederbeschaffungswert in Rechnung.
7.9.6 Kein Widerrufsrecht
Ein Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht nicht, da es sich um einen Vertrag zwischen Unternehmern handelt (B2B). § 312g BGB findet keine Anwendung.
7.10 Datenschutz bei Software-Nutzung
7.10.1 Verantwortlichkeit des Kunden: Der Kunde ist als Betreiber der Software für die Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze (insbesondere DSGVO) selbst verantwortlich. Dies umfasst insbesondere:
- Rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten (z.B. Videoaufzeichnungen, Fahrzeugkennzeichen, Bewegungsprofile)
- Einholung erforderlicher Einwilligungen
- Erfüllung der Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen (Art. 13, 14 DSGVO)
- Implementierung technischer und organisatorischer Maßnahmen (Art. 32 DSGVO)
- Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO)
- Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen bei Bedarf (Art. 35 DSGVO)
- Erfüllung der Betroffenenrechte (Auskunft, Löschung, Berichtigung etc.)
7.10.2 Keine Haftung des Lizenzgebers: Wir übernehmen keine Haftung für Verstöße des Kunden gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Der Kunde stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter (einschließlich Bußgeldern und Schadensersatzforderungen) frei, die aufgrund datenschutzwidriger Nutzung der Software durch den Kunden entstehen.
7.10.3 Auftragsverarbeitung und AVV-Pflicht: Soweit wir im Rahmen von Support-, Wartungs- oder Fernwartungsleistungen Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden erhalten, erfolgt dies ausschließlich als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO. Der Kunde ist in diesem Fall Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
7.10.4 Hinweispflicht: Der Kunde verpflichtet sich, am Einsatzort der Software deutlich sichtbare Hinweise auf die Videoüberwachung bzw. Datenerfassung anzubringen, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
7.10.5 Besondere Anforderungen bei Videoüberwachung: Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Einsatz der Software zur Videoüberwachung oder Kennzeichenerfassung zusätzliche rechtliche Pflichten bestehen:
- Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO) vor Inbetriebnahme
- Dokumentation der Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)
- Beachtung der Speicherbegrenzungen (in der Regel max. 72 Stunden, sofern nicht längere Aufbewahrung rechtlich begründbar)
- Einschränkung des Mitarbeiterzugriffs auf autorisierte Personen
- Beschilderung gemäß Art. 13 DSGVO mit Hinweis auf Verantwortlichen, Zweck, Rechtsgrundlage und Speicherdauer
Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die rechtskonforme Ausgestaltung der Videoüberwachung. Wir empfehlen dringend die Konsultation eines Datenschutzbeauftragten vor Inbetriebnahme.
7.11 Zusätzliche Bestimmungen für Software-Lizenzen
7.11.1 Exportkontrolle: Der Kunde verpflichtet sich, bei der Nutzung und einem etwaigen Export der Software alle anwendbaren nationalen und internationalen Export- und Re-Exportkontrollvorschriften einzuhalten.
7.11.2 Referenzen: Wir sind berechtigt, den Kunden nach Rücksprache als Referenzkunden zu benennen und das Logo des Kunden zu Marketingzwecken zu verwenden, sofern der Kunde dem nicht widerspricht.
7.11.3 Eskalation bei Mängeln: Bei kritischen Mängeln, die den Produktivbetrieb erheblich beeinträchtigen, wird der Kunde einen technischen Ansprechpartner benennen, über den eine beschleunigte Fehleranalyse und -behebung koordiniert werden kann.
7.11.4 Vorrang spezieller Lizenzvereinbarungen: Soweit zwischen den Parteien ein separater schriftlicher Software-Lizenzvertrag geschlossen wurde, gehen dessen Bestimmungen den Regelungen dieses Abschnitts 7 vor.
8. Schlussbestimmungen
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen ist Regensburg, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
Änderungen dieser AGB
Wir behalten uns vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Änderungen werden dem Kunden spätestens 6 Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten AGB als angenommen. Wir werden den Kunden in der Mitteilung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen.
Schriftform
Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. E-Mail genügt der Schriftform, sofern sie eine qualifizierte elektronische Signatur enthält oder von beiden Parteien als rechtsverbindlich akzeptiert wird.